AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LionCore GmbH
Stand: April 2025
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der LionCore GmbH, Stuttgart (im Folgenden „LionCore“) und ihren Kunden, insbesondere für Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Mit dem jeweiligen Vertragsabschluss gelten diese AGB als verbindlich vereinbart.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, LionCore hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Waren- und produktbezogene Darstellungen in Katalogen, auf der Website oder in sonstigen Werbemitteln von LionCore sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von LionCore zustande.
Angebote können von LionCore bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden. Bestellungen des Kunden sind für LionCore nur bindend, sofern sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert wurde.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. LionCore informiert den Kunden darüber mit angemessener Vorlauffrist.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
LionCore ist berechtigt, Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Gesamtkosten (z. B. Rohstoff-, Produktions-, Energie- oder Personalkosten) um mindestens 2 % erhöhen oder senken. Auf Verlangen wird dem Kunden eine entsprechende Begründung und Nachweise übermittelt.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Skonti bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem Konto von LionCore maßgeblich. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 3 Lieferung und Lieferfristen
Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist.
Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und sind in der Auftragsbestätigung anzugeben.
Bei höherer Gewalt (z. B. Krieg, Streik, Pandemien, Lieferengpässe) verlängern sich Lieferfristen angemessen. Besteht eine Verzögerung über sechs Wochen hinaus und ist eine Lieferung nicht absehbar, kann LionCore entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten.
Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen und Beistellungen zu liefern. Verzögerungen hierdurch verlängern die Lieferfristen entsprechend.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandbereit ist und der Kunde darüber informiert wurde.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, haftet er für dadurch entstehende Mehrkosten. Pro Monat werden 1 % der Nettoauftragssumme, maximal 5 %, als Lagerkosten berechnet. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt beiden Parteien vorbehalten.
§ 4 Beistellungen von Kunden
Beistellungen (z. B. Fertigungseinrichtungen, Roh- und Zubehörteile) sind LionCore kostenfrei zu liefern. Die Prüfung dieser Beistellungen erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Beigestellte Teile müssen den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Mehraufwendungen, die durch mangelhafte Beistellungen entstehen, trägt der Kunde.
LionCore haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden aufgrund verspäteter oder mangelhafter Beistellungen.
Nicht mehr benötigte Beistellungen können auf Kosten des Kunden zurückgesendet, eingelagert oder nach Ankündigung entsorgt werden.
§ 5 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind binnen einer Woche nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen einer Woche nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.
LionCore ist berechtigt, in der Regel zweimal, bei technisch komplexen Produkten dreimal, nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich diese erhöhen, weil der Kunde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht hat.
Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 6 Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Plänen) behält sich LionCore sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen im Eigentum von LionCore. Der Kunde hat uns über Zugriffe Dritter oder Beschädigungen der Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten oder weiterveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden im Voraus an LionCore abgetreten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist LionCore berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Schadenersatz und Verjährung
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird (z. B. Produkthaftungsgesetz, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wesentlichen Vertragspflichten). Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Schaden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach Entstehen des Anspruchs, soweit gesetzlich zulässig.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart. LionCore ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
§ 9 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Textformklausel.
Stand: Stuttgart, April 2025